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Ratgeber · Recht

Rechtliche Aspekte der Verbraucherinsolvenz: was Sie wissen sollten

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Menschen einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Hier erklären wir Ihnen ruhig und in einfacher Sprache, was im Hintergrund passiert: die Grundlagen der Insolvenzordnung, die Phasen des Verfahrens, Ihre Pflichten und der Weg zur Restschuldbefreiung. So wissen Sie, worauf Sie sich einlassen, bevor Sie den ersten Schritt gehen.

Vertraulich

Symbolbild: Beraterin erklärt einer zuhörenden Person etwas anhand eines offenen Buchs
Symbolbild, mit KI erstellt
Diese Seite erklärt, sie ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall.

Wir geben hier einen allgemeinen Überblick über das Recht der Verbraucherinsolvenz. Wie die Regeln in Ihrer persönlichen Lage wirken, klären wir gemeinsam im Gespräch. Ein Anruf genügt, das Erstgespräch bleibt vertraulich.

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Was ist die Verbraucherinsolvenz?

Die Verbraucherinsolvenz, oft auch Privatinsolvenz genannt, ist ein rechtlicher Weg, sich von Schulden zu befreien, die nicht mehr aus eigener Kraft zu bezahlen sind.

Sie ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und folgt für alle dem gleichen, festen Ablauf. Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Wer das Verfahren ordnungsgemäß durchläuft, wird grundsätzlich von der Durchsetzbarkeit der erfassten Insolvenzforderungen befreit und kann finanziell neu beginnen. Das ist kein Makel und keine Ausnahme, sondern ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffener Ausweg.

Das Wichtigste in einem Satz

Die Verbraucherinsolvenz ist ein geordnetes gesetzliches Verfahren, das nach einer Laufzeit von in der Regel 3 Jahren in die Schuldenfreiheit führt.

Wer kann sie beantragen?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die zahlungsunfähig ist, eine Verbraucherinsolvenz beantragen. Zahlungsunfähig heißt: Sie können Ihre fälligen Schulden nicht mehr begleichen. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Schulden entstanden sind, ob durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder andere Umstände. Niemand muss sich dafür rechtfertigen.

Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Menschen gedacht, die nicht oder nicht mehr selbstständig tätig sind. Wer früher selbstständig war, kann es nur unter bestimmten Voraussetzungen nutzen; sonst gilt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Welches Verfahren für Sie das richtige ist, ordnen wir im Erstgespräch für Sie ein, damit Sie nicht im falschen Verfahren landen.

Der Ablauf des Verfahrens, Schritt für Schritt

Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die rechtlich aufeinander aufbauen. Wichtig vorweg: Es beginnt nicht beim Gericht, sondern bei dem Versuch, sich direkt mit den Gläubigern zu einigen. Erst wenn dieser scheitert, kommt das Insolvenzgericht ins Spiel.

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

    Vor dem Antrag bei Gericht ist ein Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Gemeinsam wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, etwa mit Raten oder einem Teilerlass. Gelingt die Einigung, ist eine Insolvenz oft gar nicht nötig.

  2. Antrag beim Insolvenzgericht

    Scheitert die Einigung, bescheinigt eine geeignete Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung, das Scheitern. Mit dieser Bescheinigung stellen Sie den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht prüft ihn auf Vollständigkeit.

  3. Eröffnung und Insolvenzverwalter

    Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter, der das Verfahren begleitet. Pfändbares Einkommen oder Vermögen wird über ihn an die Gläubiger verteilt. Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab, ein persönliches Erscheinen vor Gericht ist meist nicht erforderlich.

  4. Wohlverhaltensphase

    Die Wohlverhaltensphase bezeichnet hier die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist. Die reguläre Dreijahresfrist beginnt bereits mit der Eröffnung des Verfahrens. In beiden Abschnitten bestehen Pflichten, deren Einzelheiten sich unterscheiden. Pfändbares Einkommen kommt während der Abtretungsfrist den Gläubigern zugute.

  5. Erteilung der Restschuldbefreiung

    Das Gericht entscheidet über die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Erfasste Insolvenzforderungen sind danach grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar. Neue Schulden und die unten erläuterten gesetzlichen Ausnahmen bleiben bestehen.

Welches Gericht ist für Ihre Privatinsolvenz zuständig?

Viele gehen davon aus, dass ihr Verfahren beim Amtsgericht Wolfenbüttel am Rosenwall 1 A läuft. Das ist nicht so. In Niedersachsen sind die Insolvenzsachen an wenigen Gerichten gebündelt, und das Amtsgericht Wolfenbüttel gehört nicht dazu.

Für die Privatinsolvenz von Menschen aus der Stadt und dem Landkreis Wolfenbüttel ist das Amtsgericht Braunschweig zuständig, dort die Insolvenzabteilung. Es ist auch für die Bezirke Salzgitter und Braunschweig zuständig.

Das zuständige Insolvenzgericht

Amtsgericht Braunschweig, Insolvenzabteilung, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig.

Den Weg dorthin müssen Sie nicht allein gehen. Wir erstellen mit Ihnen den Verbraucherinsolvenzantrag. Unsere Tätigkeit endet mit der Erstellung; die Einreichung und der weitere gerichtliche Schriftverkehr gehören nicht zu diesem Leistungsumfang. Selbst nach Braunschweig fahren müssen Sie in aller Regel nicht.

Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren

Das Verfahren verlangt Ihnen einiges ab, dafür schützt es Sie auch. Während der Laufzeit haben Sie bestimmte Pflichten, die das Gesetz Obliegenheiten nennt. Werden sie eingehalten, steht der Restschuldbefreiung am Ende in der Regel nichts im Weg. Drei sind besonders wichtig:

Mitwirkungspflicht Sie geben dem Gericht und dem Treuhänder alle nötigen Auskünfte und Unterlagen. Wer offen und vollständig informiert, vermeidet Verzögerungen und Rückfragen.
Erbschaften und neue Schulden Erbschaften gehören im eröffneten Verfahren grundsätzlich zur Masse. Nach Beendigung bis zum Ende der Abtretungsfrist ist grundsätzlich die Hälfte des Wertes herauszugeben (§§ 35, 295 InsO). Vermeiden Sie unangemessene neue Schulden.
Erwerbsobliegenheit Sie üben eine zumutbare Arbeit aus oder bemühen sich nachweislich darum. Niemand verlangt Unmögliches, wohl aber den ernsthaften Willen, zur Tilgung beizutragen.

Diesen Pflichten steht ein wichtiges Recht gegenüber: Ihr Existenzminimum bleibt geschützt. Ein gesetzlich festgelegter Teil Ihres Einkommens ist unpfändbar, damit Sie und Ihre Familie davon leben können. Wie viel das ist, regeln die Pfändungsfreigrenzen, dazu im nächsten Abschnitt mehr.

Was Ihnen rechtlich geschützt bleibt

Eine verbreitete Sorge ist, im Verfahren mittellos dazustehen. Das ist nicht so. Das Gesetz stellt sicher, dass Ihnen genug zum Leben bleibt. Zwei Schutzmechanismen sind hier zentral:

1.590 €unpfändbarer Grundbetrag pro Monat

Von Ihrem Netto-Einkommen ist ein monatlicher Grundbetrag unpfändbar, mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Partner steigt er. Die genauen Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst, den aktuell gültigen Wert nennen wir Ihnen im Gespräch.

Damit auch eingehendes Geld auf dem Konto geschützt ist, gibt es das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Es bewahrt Guthaben bis zu einem gesetzlichen Grundfreibetrag von 1.590 Euro im Monat vor der Pfändung, mit Nachweis von Unterhaltspflichten mehr. Jede Bank ist verpflichtet, Ihr bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln. Wie das geht, lesen Sie auf unserer Seite zum P-Konto.

Die genannten Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden in festen Abständen aktualisiert. Welcher Wert für Sie gilt und wie er sich durch Unterhaltspflichten erhöht, prüfen wir konkret für Ihre Situation.

Die Rolle des Insolvenzverwalters oder Treuhänders

Das Gericht bestellt im eröffneten Verfahren einen Insolvenzverwalter. Für die anschließende Abtretungsphase wird ein Treuhänder bestellt. Beide erfüllen die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

  • Der Insolvenzverwalter erfasst und verwertet die Insolvenzmasse. Den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan bereiten Sie zuvor mit der Beratungsstelle vor.
  • Er erfasst und verwertet pfändbares Vermögen, soweit es nach dem Gesetz zur Verfügung steht.
  • Er verteilt die Erlöse an die Gläubiger und informiert sie über den Stand.

Im eröffneten Verfahren ist der Insolvenzverwalter zuständig, in der anschließenden Abtretungsphase der Treuhänder. Wir erläutern die Rollen bei der Vorbereitung Ihres Antrags. Unsere Tätigkeit endet mit der Erstellung des Verbraucherinsolvenzantrags.

Restschuldbefreiung: das Ziel des Verfahrens

Die Restschuldbefreiung ist der Punkt, auf den alles hinausläuft. Sie wird vom Gericht auf Antrag erteilt (§ 300 InsO); erfasste Insolvenzforderungen sind danach grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar (§ 301 InsO). Die reguläre Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Neue Verbindlichkeiten fallen nicht unter die Befreiung. Ausnahmen nach § 302 InsO sind insbesondere Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt und Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO, wenn sie mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurden. Auch Geldstrafen und zinslose Darlehen für Verfahrenskosten bleiben ausgenommen.

Ein Widerruf setzt die gesetzlichen Gründe des § 303 InsO voraus. Nicht jede Pflichtverletzung reicht aus: Gründe und Fristen unterscheiden sich. Ein Insolvenzgläubiger kann einen Widerruf nach § 303 InsO beantragen: bei nachträglich bekannt gewordener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung mit erheblicher Beeinträchtigung der Gläubiger, bei bestimmten Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten oder bei vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig verletzten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Erteilung im noch laufenden Verfahren. Die Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Rechtskraft der Restschuldbefreiung; für den zuletzt genannten Fall gilt eine besondere Frist bis sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens. In der Ehe haftet jeder grundsätzlich nur für eigene Schulden; gemeinsame Verpflichtungen sind gesondert zu prüfen.

Unsicher, ob die Restschuldbefreiung in Ihrem Fall greift? Wir helfen Ihnen in Wolfenbüttel, und schauen es gemeinsam an.

Sie sind mit dieser Lage nicht allein

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gesetzlich geregelter Weg für Menschen, deren Schulden nicht mehr zu bewältigen sind. Informationen dazu veröffentlicht auch das Statistische Bundesamt. Betroffen sind Menschen aus unterschiedlichen Lebenslagen, etwa nach Jobverlust, Krankheit oder Trennung.

Das soll Ihnen eines zeigen: Der Schritt ist üblich, das Verfahren ist erprobt, und es gibt erfahrene Stellen, die Sie dabei begleiten. Sie müssen die Insolvenzordnung nicht selbst beherrschen. Sie müssen nur den ersten Anruf machen.

Die rechtlichen Hinweise geben einen allgemeinen Überblick. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Fazit: ein geordneter Weg, kein Sprung ins Ungewisse

Die Verbraucherinsolvenz ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der überschuldeten Menschen einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Sie folgt klaren Regeln: ein Einigungsversuch zuerst, dann ein geordnetes Verfahren mit festen Phasen, überschaubaren Pflichten und einem geschützten Existenzminimum, am Ende die Restschuldbefreiung.

Als gemeinnützige Beratungsstelle begleiten wir Sie durch diesen Weg, vom ersten Überblick bis zur Erstellung des Verbraucherinsolvenzantrags. Unsere Tätigkeit endet damit. Wir erklären jeden Schritt in Ruhe, kümmern uns um die Formalitäten und sorgen dafür, dass keine Frist und kein Schutz übersehen wird. Das Erstgespräch ist vertraulich und unverbindlich. Bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder geringem Einkommen ist das gesamte außergerichtliche Verfahren bei uns kostenfrei.

Bereit für den ersten Schritt? Wir helfen Ihnen in Wolfenbüttel.

Häufige Fragen

Rechtsfragen zur Verbraucherinsolvenz

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an, wir beantworten sie direkt.

Wer kann eine Verbraucherinsolvenz beantragen?

Grundsätzlich jede natürliche Person, die zahlungsunfähig ist und ihre Schulden nicht mehr begleichen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schulden durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder andere Umstände entstanden sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für ehemals selbstständig Tätige nur unter bestimmten Voraussetzungen offen; ist es das nicht, gilt das Regelinsolvenzverfahren. Was in Ihrem Fall zutrifft, klären wir im Erstgespräch.

Welche Pflichten habe ich während des Insolvenzverfahrens?

Sie müssen vollständige Auskünfte geben, eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und die weiteren gesetzlichen Pflichten beachten. Im noch eröffneten Insolvenzverfahren fällt eine erworbene Erbschaft grundsätzlich vollständig in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist ist grundsätzlich die Hälfte ihres Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 InsO).

Muss vor der Insolvenz ein Einigungsversuch mit den Gläubigern stehen?

Ja. Vor dem Antrag beim Insolvenzgericht ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Scheitert dieser, bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung, das Scheitern. Erst mit dieser Bescheinigung kann der Insolvenzantrag gestellt werden.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Restschuldbefreiung regelmäßig nach drei Jahren ab Verfahrenseröffnung (§§ 287, 300 InsO). Die erfassten Insolvenzforderungen sind dann grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar. Neue Verbindlichkeiten fallen nicht unter die Befreiung. Ausnahmen nach § 302 InsO sind insbesondere Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt und Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO, wenn sie mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurden. Auch Geldstrafen und zinslose Darlehen für Verfahrenskosten bleiben ausgenommen.

Kann die Restschuldbefreiung nachträglich noch entzogen werden?

Ein Insolvenzgläubiger kann einen Widerruf nach § 303 InsO beantragen: bei nachträglich bekannt gewordener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung mit erheblicher Beeinträchtigung der Gläubiger, bei bestimmten Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten oder bei vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig verletzten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Erteilung im noch laufenden Verfahren. Die Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Rechtskraft der Restschuldbefreiung; für den zuletzt genannten Fall gilt eine besondere Frist bis sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens.

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